|
Artikel 1
Unter dem Namen Linth-Tour besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60
ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten
oder der Präsidentin (nachfolgend Präsidium genannt).
II. Zweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt
· die Organisation des Projekts "Linth-Tour"
· die Anregung und Unterstützung von Projekten zur
Förderung
des Absatzes von landwirtschaftsnahen
Produkten und Dienstleistungen in
der Region Linthgebiet.
III. Mittel
Artikel 3
Der Verein finanziert sich aus:
· Mitgliederbeiträgen
· Gönnerbeiträgen
· Spenden
· Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
Artikel 4
Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen höchstens:
· für Einzelmitglieder, Familien und Einzelunternehmen Fr.20.-
· für Kollektivmitglieder Fr. 50.-
Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über den Mitgliederbeitrag
innerhalb dieser Grenzen.
Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
IV. Mitgliedschaft
Artikel 6
Die Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen
vom öffentlichen und privaten Recht sowie von Personengemeinschaften
erworben werden.
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglieder
b) Familienmitglieder
c) Einzelunternehmen wie Landwirtschafts- und
Gewerbebetriebe
d) Kollektivmitglieder (juristische Personen und
Personengemeinschaften)
Artikel 7
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheide
brauchen nicht begründet zu werden.
Artikel 8
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder zur Entrichtung des Jahresbeitrages.
Artikel 9
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; er ist dem Präsidium
schriftlich anzuzeigen.
Mitglieder, deren Verhalten dem Zweck des Vereins erheblich zuwiderläuft,
sowie solche, die den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen,
können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid
des Vorstandes kann innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurriert
werden.
V. Organisation
Artikel 10
Die Organe des Vereins sind
A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Kontrollstelle
A. Die Mitgliederversammlung
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
jährlich einmal bis spätestens Ende Februar als ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf
schriftliches Begehren von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.
Artikel 12
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens
vierzehn Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden zuzustellen.
Anträge von Mitgliedern sind auf die Traktandenliste zu setzen, wenn
sie dem Vorstand rechtzeitig vor Versand der Einladung eingereicht worden
sind.
Artikel 13
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums;
2) Genehmigung der Jahresrechnung und des
Revisionsberichtes;
3) Entlastung des Vorstandes;
4) Genehmigung des Jahresprogramms;
5) Genehmigung des Jahresbudgets;
6) Festlegung der Mitgliederbeiträge;
7) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der
Kontrollstelle;
8) Anträge der Mitglieder;
9) Änderung der Statuten; Anträge dazu müssen
traktandiert
und der Wortlaut der Änderungen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gegeben
werden.
10) Entscheid über Rekurse von ausgeschlossenen
Mitgliedern.
Artikel 14
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Präsidium
oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen, wenn nicht die Versammlung etwas
anderes beschliesst, durch offenes Handmehr. Der oder die Vorsitzende
stimmt nicht; bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
wird ein Protokoll geführt.
Artikel 15
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch eine Familie oder
Personengemeinschaft) eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet
das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
B. Der Vorstand
Artikel 16
Der Vorstand besteht einschliesslich des Präsidiums aus fünf
Mitgliedern. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt;
im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt
zwei Jahre. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Artikel 17
Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: Er
1) leitet die Vereinstätigkeit;
2) vertritt den Verein nach aussen;
3) regelt die Verantwortlichkeiten für Projekte und Veranstaltungen
des Vereins;
4) bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlungen vor,
führt
die Mitgliederversammlungen durch und vollzieht
ihre Beschlüsse;
5) beschliesst die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern;
6) verfügt im Rahmen des Budgets über die finanziellen
Mittel
des Vereins.
C. Die Kontrollstelle
Artikel 18
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf eine Amtsdauer von zwei
Jahren zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen. Deren Aufgabe ist es,
die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich
Bericht und Antrag zu stellen.
VI. Geschäftsjahr
Artikel 19
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 20
Die Auflösung des Vereins wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand
beantragt.
Zur Auflösung bedarf es der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
Artikel 21
Im Falle der Auflösung ist der Vorstand zuständig für die
Liquidation des Vermögens. Er sorgt dafür, dass das Vermögen
für Zwecke verwendet wird, die den Zielen des Vereins entsprechen.
Ist keine andere Institution in der Lage, dafür Gewähr zu leisten,
so ist das Vermögen mit einer entsprechenden Auflage auf den regionalen
oder kantonalen Bauernverband zu übertragen.
Artikel 22
Der Verein übernimmt am Tage der Gründungsversammlung sämtliche
Aufgaben sowie die Aktiven und Passiven von der gleichnamigen Interessengemeinschaft,
die damit aufgelöst wird. Das erste Rechnungsjahr wird per 31. Dezember
2000 abgeschlossen. Die erste Amtsdauer dauert bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung
im Jahre 2003.
Artikel 23
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. Oktober 2000
angenommen worden.
Das Präsidium: Ruedi Gmür
Die Aktuarin: Elisabeth Thür
|