Statuten


I. Name und Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen Linth-Tour besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin (nachfolgend Präsidium genannt).
 

II. Zweck

Artikel 2
Der Verein bezweckt
· die Organisation des Projekts "Linth-Tour"
· die Anregung und Unterstützung von Projekten zur  
  Förderung des Absatzes von landwirtschaftsnahen  
  Produkten und Dienstleistungen in der Region Linthgebiet.
 

III. Mittel

Artikel 3
Der Verein finanziert sich aus:
· Mitgliederbeiträgen
· Gönnerbeiträgen
· Spenden
· Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

Artikel 4
Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen höchstens:
· für Einzelmitglieder, Familien und Einzelunternehmen Fr.20.-
· für Kollektivmitglieder Fr. 50.-
Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über den Mitgliederbeitrag innerhalb dieser Grenzen.

Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

IV. Mitgliedschaft

Artikel 6
Die Mitgliedschaft kann durch natürliche und juristische Personen vom öffentlichen und privaten Recht sowie von Personengemeinschaften erworben werden.
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglieder
b) Familienmitglieder
c) Einzelunternehmen wie Landwirtschafts- und
     Gewerbebetriebe
d) Kollektivmitglieder (juristische Personen und
     Personengemeinschaften)

Artikel 7
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheide brauchen nicht begründet zu werden.

Artikel 8
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder zur Entrichtung des Jahresbeitrages.

Artikel 9
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich; er ist dem Präsidium schriftlich anzuzeigen.
Mitglieder, deren Verhalten dem Zweck des Vereins erheblich zuwiderläuft, sowie solche, die den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.

V. Organisation

Artikel 10
Die Organe des Vereins sind
A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Kontrollstelle

A. Die Mitgliederversammlung

Artikel 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich einmal bis spätestens Ende Februar als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.

Artikel 12
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden zuzustellen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Traktandenliste zu setzen, wenn sie dem Vorstand rechtzeitig vor Versand der Einladung eingereicht worden sind.

Artikel 13
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums;
2) Genehmigung der Jahresrechnung und des
     Revisionsberichtes;
3) Entlastung des Vorstandes;
4) Genehmigung des Jahresprogramms;
5) Genehmigung des Jahresbudgets;
6) Festlegung der Mitgliederbeiträge;
7) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der
     Kontrollstelle;
8) Anträge der Mitglieder;
9) Änderung der Statuten; Anträge dazu müssen
     traktandiert und der Wortlaut der Änderungen mit der
     Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben
     werden.
10) Entscheid über Rekurse von ausgeschlossenen
      Mitgliedern.

Artikel 14
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Präsidium oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen, wenn nicht die Versammlung etwas anderes beschliesst, durch offenes Handmehr. Der oder die Vorsitzende stimmt nicht; bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

Artikel 15
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch eine Familie oder Personengemeinschaft) eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.


B. Der Vorstand

Artikel 16
Der Vorstand besteht einschliesslich des Präsidiums aus fünf Mitgliedern. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

Artikel 17
Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: Er
1) leitet die Vereinstätigkeit;
2) vertritt den Verein nach aussen;
3) regelt die Verantwortlichkeiten für Projekte und Veranstaltungen des Vereins;
4) bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlungen vor,
     führt die Mitgliederversammlungen durch und vollzieht
     ihre Beschlüsse;
5) beschliesst die Aufnahme und den Ausschluss von
     Mitgliedern;
6) verfügt im Rahmen des Budgets über die finanziellen
     Mittel des Vereins.

C. Die Kontrollstelle

Artikel 18
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen. Deren Aufgabe ist es, die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.


VI. Geschäftsjahr

Artikel 19
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Die Auflösung des Vereins wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand beantragt.
Zur Auflösung bedarf es der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Artikel 21
Im Falle der Auflösung ist der Vorstand zuständig für die Liquidation des Vermögens. Er sorgt dafür, dass das Vermögen für Zwecke verwendet wird, die den Zielen des Vereins entsprechen. Ist keine andere Institution in der Lage, dafür Gewähr zu leisten, so ist das Vermögen mit einer entsprechenden Auflage auf den regionalen oder kantonalen Bauernverband zu übertragen.

Artikel 22
Der Verein übernimmt am Tage der Gründungsversammlung sämtliche Aufgaben sowie die Aktiven und Passiven von der gleichnamigen Interessengemeinschaft, die damit aufgelöst wird. Das erste Rechnungsjahr wird per 31. Dezember 2000 abgeschlossen. Die erste Amtsdauer dauert bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahre 2003.

Artikel 23
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. Oktober 2000 angenommen worden.

Das Präsidium: Ruedi Gmür

Die Aktuarin: Elisabeth Thür

 

 

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